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Bundesverfassungsgericht

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Allgemeine Informationen:

Gegründet wurde das Bundesverfassungsgericht am 28. September 1951 und der Hauptsitz liegt in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dient sowohl als höchstes rechtssprechendes Gremium der Bundesrepublik Deutschland, als auch als ihr höchstes unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz, wodurch es auch als Hüter des Grungesetzes angesehen wird. Als höchstes deutsches Gericht, hat das Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit Entscheidungen sowie Handlungen aller anderen Verwaltungsebenen aufzuheben. Die Entscheidungen des Gerichts sind von niemandem anfechtbar und somit auch für alle staatlichen Organe bindend.

Richter/-innen:

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Das Bundesverfassungsgericht wird gebildet aus zwei Senaten, dene jeweils acht Richterinnen und Richter beiwohnen und denen der Präsident oder Vizepräsident beiwohnen. Die beiden Senate teilen sich in mehrere Kammern mit jeweils 3 Richter/-innen auf. Jeder Richterin und jedem Richter stehen darüberhinaus je 4 Wissenschaftliche Beraterinnen und Berater zur Verfügung.

Wahl der Richter/-innen: Gewählt werden die Richterinnen und Richter abwechselnd vom Bundesrat und Bundestag. Das selbe gilt für die Wahl von Präsident und Vizepräsident. Zum Mitglied des Bundesverfassungsgerichts wählbar ist prinzipiell jeder ab dem 40. Lebensjahr, der nach dem deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzt. Eingeschränkt wird dies, durch die Altersgrenze von 68 Jahren. Eine Legislaturperiode beträgt 12 Jahre und eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Aufgaben:

  • Überwachung und Durchsetzung des Grundgesetzes

  • Überprüfung und ggf. Revidierung der Entscheidungen anderer Gerichte

  • Verbot einer Verfassungswiedrigen Partei (z.B KPD)

  • Wahlprüfung

  • Anklage gegen Bundespräsidenten (noch nie vorgekommen)

Wer kann sich an das Bundesverfassungsgericht wenden?

Alle Bürgerinnen und Bürger, egal ob natürliche oder juristische Person, die sich in ihren, in der Verfassung verankerten Grundrechten und Freiheiten gegenüber dem Staat verletzt fühlen, können eine Verfassungsbeschwerde einreichen.

Bei einer Individualverfassungsbeschwerde handelt es sich somit immer um eine Verletzung der Grundrechte (vgl. Art.1 bis Art.19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art.20 Abs.4, Art.33, Art.38, Art.101, Art.103, Art.104) durch den Staat.

Beispiel:

Im März 2020 wurden,aufgrund der Corona Krise, durch die Regierung enorme Einschränkungen für die Bürger veranlasst. Es kam zum "Lockdown", also der weitgehenden Isolation Zuhause und auch zu Kontaktverboten. Ein Mann aus Essen der an schweren Deppressionene leidet, hat den Erlass einer einstweiligen Verordnung im Rahmen der Corona Maßnahmen beantragt. Das Bundesverfassungsgericht entschied am 01.Mai 2020, dass die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln und auch die darauf folgende soziale Isolation auch psychisch kranken Menschen zumutbar wäre und wies die Klage damit ab.

Kleines Quiz:

Wie viele Richterinnen und Richter wohnen dem Bundesverfassungsgericht bei?

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um Richter am Bundesverfassungsgericht werden zu können?


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